Hinweise für Veranstalter

Mit Inkrafttreten des neuen Thüringer Gaststättengesetzes (ThürGastG) zum 01.12.2008 entfiel ersatzlos auch die bisher erforderliche Gestattung nach § 12 ThürGastG.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die örtlich zuständigen Ordnungsbehörden durch die nach § 42 Thüringer Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom Veranstalter zu erstattende Anzeige über derartige Veranstaltungen Kenntnis erhalten und entsprechende Maßnahmen eigenverantwortlich erlassen.

Das Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ informiert direkt und bezieht möglicherweise betroffene Fachbehörden (z.B. Bauaufsichtsbehörde, Straßenverkehrsbehörde, Gesundheitsamt, Immissionsschutz, Jugendamt, Lebensmittelüberwachungsamt und Polizei) direkt mit ein.

Im § 42 OBG ist festgelegt, dass alle öffentlichen Veranstaltungen spätestens eine Woche vorher, schriftlich der Verwaltungsgemeinschaft – dem Ordnungsamt – anzuzeigen sind. Ein Formular hierzu ist im Ordnungsamt oder auf der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ erhältlich. Die Anzeige per Fax oder per E-Mail ist nicht zulässig!!!

Sollte eine Veranstaltung nicht unter Wahrung der Frist von einer Woche angezeigt werden, ist diese Veranstaltung genehmigungspflichtig, was wiederum für den jeweiligen Veranstalter mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Es liegt in der Entscheidungsgewalt des Ordnungsamtes, bei auftretenden Problemen eine Veranstaltung auch zu untersagen, wenn eine Beilegung oder Beseitigung innerhalb dieser einen Woche nicht mehr möglich ist. Die Anzeigepflicht trifft für alle öffentlichen Veranstaltungen wie z.B. Dorffeste, Faschingsveranstaltungen,  Maibaumsetzen, Vereinsfeste, Tanzveranstaltungen, Weihnachtsmärkte o. ä. zu.

Die Anzeige der öffentlichen Veranstaltung ist kostenfrei. Da größere Veranstaltungen aber Monate im Voraus geplant werden, dürfte es kein Problem sein, die bevorstehende Veranstaltung ca. 3 Wochen vor Beginn anzuzeigen.

Nicht gestrichen im neuen Thüringer Gaststättengesetz (ThürGastG) ist die weiterhin bestehende Beantragung der Sperrzeitverkürzung. Sollte eine Beantragung der Sperrzeitverkürzung in Frage kommen, wird diese von uns an die zuständige Untere Gewerbebehörde des Landratsamtes Saale – Holzland – Kreis weitergeleitet.

Kaufmann
Ordnungsamt

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