Bürgerbüro
!!! Der Besuch des Bürgerbüros wird weiterhin nur nach Terminvereinbarung möglich sein.
Mo,Di | 09:00-12:00Uhr und 13:00-15:00Uhr |
Mi | 09:00-12:00Uhr |
Do | 09:00-12:00Uhr und 14:00-18:00Uhr |
Fr | 09:00-12:00Uhr |
Sa | 09:00-12:00Uhr (jeden 1.Samstag im Monat) |
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Kontakt: Tel. 03642459154, 03642459153, eMail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Zugang über den Haupteingang, zur Anmeldung nutzen Sie bitte die Gegensprechanlage im Vorraum/links.
Informationen zu Personaldokumenten
=> Ausweispflicht
Jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, muss einen gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzen!
=> Beantragung Personalausweis (Datenschutzhinweis nach Art. 13 DSGVO für Personalausweisinhaber)
Die Anwesenheit der Person (auch Kinder und Säuglinge), für welche ein Dokument beantragt wird, ist zur Antragstellung des Dokumentes Pflicht.
mitzubringen sind:
- ein aktuelles, biometrisches Lichtbild (Lichtbild kann ab sofort auch in der Behörde aufgenommen werden. Kosten: 12,00€)
- Geburts- und Eheurkunde (Original oder Kopie)
- Personalausweis/ Reisepass (wenn bereits vorhanden)
für unter 16-Jährige:
- Zustimmung beider Elternteile bzw. Sorgeberechtigten
- ggf. Einverständniserklärung und Kopie des Personalausweises/ Reisepasses des nicht vorsprechenden Elternteils/Sorgeberechtigten
Bearbeitungsdauer:
Personalausweis 2 bis 3 Wochen
vorläufiger Personalausweis: sofort
Gebühren:
Antragsteller ab 24 Jahren: 37,00 Euro
Antragsteller unter 24 Jahren: 22,80 Euro
vorläufiger Personalausweis: 10,00 Euro
=> Beantragung Reisepass (Datenschutzhinweis nach Art. 13 DSGVO für Passinhaber)
Die Anwesenheit der Person (auch Kinder und Säuglinge), für welche ein Dokument beantragt wird, ist zur Antragstellung des Dokumentes Pflicht.
mitzubringen sind:
- ein aktuelles, biometrisches Lichtbild (Lichtbild kann ab sofort auch in der Behörde aufgenommen werden. Kosten: 12,00€)
- Geburts- und Eheurkunde (Original oder Kopie)
- Personalausweis/ Reisepass (wenn bereits vorhanden)
für unter 18-Jährige:
- Zustimmung beider Elternteile bzw. Sorgeberechtigten
- ggf. Einverständniserklärung und Kopie des Personalausweises/ Reisepasses des nicht vorsprechenden Elternteils/Sorgeberechtigten
Bearbeitungsdauer:
Reisepass: bis 6 Wochen
Expressreisepass 3 bis 4 Werktage
Kinderreisepass: 1 – 2 Werktage
vorläufiger Reisepass: sofort (nur in begründeten Eilfällen)
Gebühren:
Reisepass mit 32 Seiten:
- für Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: 60,00 Euro
- für Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: 37,50 Euro
Reisepass mit 48 Seiten: Erhöhung der Gebühr um jeweils 22,00 Euro
Expressreisepass: Erhöung der Gebühr um jeweils 32,00 Euro
vorläufigen Reisepass: 26,00 Euro
Kinderreisepass (nur bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 13,00 Euro
>> Informationen zum Wohnungswechsel (Datenschutzhinweis nach Art. 13 DSGVO für meldepflichtige Personen)
Eine wichtige Neuerung ist nach § 19 die Mitwirkung des Wohnungsgebers.
Das bedeutet, bei jedem Wohnungswechsel ist der Meldebehörde eine Bescheinigung des Wohnungsgebers vorzulegen.
Das Formular ist vom Vermieter bzw. Hauseigentümer auszufüllen.
Die Vorlage ist zwingend.
Der Mietvertrag reicht nicht !
⇒ Formular Wohnungsgeberbescheinigung (PDF)
>> Informationen zu Datenübermittlungen
Betroffene haben das Recht, der Weitergabe von persönlichen Daten in folgenden Fällen ohne Angabe von Gründen zu widersprechen, §§ 42 Abs. 3, 50 Abs. 5, 36 Abs. 2 BMG.
a) an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften von Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören.
Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder, § 42 Abs. 1 und 2 BMG;
b) an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen in den sechs der Wahl vorangehenden
Monaten für Zwecke der Wahlwerbung, § 50 Abs. 1 BMG;
c) an Mandatsträger, Presse und Rundfunk – auf deren Ersuchen – zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag
und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum, § 50 Abs. 2 BMG;
d) an Adressbuchverlage über sämtliche Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Herausgabe von Adressbüchern in Form von gedruckten Nachschlagewerken, § 50 Abs. 3 BMG;
e) jährlich bis zum 31. März an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften
an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr das 18. Lebensjahr vollenden, § 58c Soldatengesetz.
Der Widerspruch
- kann unter Verwendung des nachfolgenden Formulars übersandt oder persönlich gestellt werden.
- ist bis zu einer gegenteiligen Erklärung unbefristet.
- gilt nur für unser Verwaltungsgebiet, bei Wegzug (außerhalb unserer VG) muss er neu gestellt werden!
- gegen die Weitergabe von Ehejubiläen gilt auch für den Ehegatten.
- ist kostenfrei.
- verhindert nicht die Datenübermittlung an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen.
Früher abgegebene Widersprüche behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht noch mal abgegeben werden.
⇒ Formular Widerspruch Datenübermittlung (PDF)